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Steinhauser Immobilien-Tipps

Das Testament –Teil 3

NOTARIELLES TESTAMENT

Notare sind unabhängige, unparteiische und sachkundige Rechtsberater. Sie entwerfen und beurkunden, nach eingehender Beratung, Testamente und Erbverträge. Das notarielle Testament dokumentiert den letzten Willen des Erblassers besonders rechtssicher. Die notarielle Urkunde dient als Beweis und kann Erbstreitigkeiten vorbeugen.

PFLICHTTEIL/-ANSPRÜCHE

Er steht den Abkömmlingen und dem Ehegatten zu, sofern sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch des Pflichtteilberechtigten. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

PFLICHTTEILSVERZICHT

Mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht können der Erblasser und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren und den Verzicht rechtlich absichern.

SCHLUSSERBE

Ist der länger lebende und bestimmte Erbe in einem Berliner Testament oder Erbvertrag ist. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen ganzheitlich auf den Schlusserben über.

TESTAMENT

Im Gesetz gibt es „ordentliche“ Testamente. Diese können notariell beraten, entworfen und beurkundet sein oder eigenhändig verfasst werden. In dringenden Fällen gibt es auch verschiedene Nottestamente, durch ein Bürgermeistertestament, ein Drei-Zeugen-Testament und ein Seetestament.

TESTIERFÄHIGKEIT

Sie beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Testament nur bei einem Notar möglich. Der Erklärende/Erblasser muss voll geschäftsfähig sein und der Notar hat die Pflicht der Testierfähigkeit bei jedem Testament zu prüfen. Ist der Erblasser nicht testierfähig, so muss der Notar sein Mitwirken bei der Erstellung verweigern.

TESTAMENTSREGISTER

Damit Ihnen kein Testament verloren geht können Sie es beim zentralen Testamentsregister hinterlegen lassen. Die Standesämter melden alle Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch die Notare und Gerichte.

VERMÄCHTNIS

Ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Die Erben müssen dieses Vermächtnis gesondert erfüllen und erfolgt nicht automatisch an den Begünstigten.

VERWAHRUNG / TESTAMENTSREGISTER

Die letzte Verfügung kann vor Verlust oder vor Fälschung geschützt beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt werden. Die Notare und Gerichte melden die Urkunden zur Registrierung beim zentralen Testamentsregister an. Die Standesämter melden von Amts wegen alle Sterbefälle an die Bundesnotarkammer, bei der das Testamentsregister angesiedelt ist. Im Sterbefall benachrichtigt das Testamentsregister die verwahrenden Stellen. (www.testamentsregister.de)

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Ralf Vögt

Abteilungsleitung Blickwinkel GmbH - Verkauf - Vermietung - Werteinschätzung

07661 93 50-24 ralf.voegt@steinhauser-immobilien.de
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