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Steinhauser Immobilien-Tipps

Wohnungskauf-/Bauträgervertrag – Teil 3

ERSCHLIESSUNGSKOSTEN

Diese Kosten entstehen für den Anschluss eines Grundstücks an die notwendige Infrastruktur, wie Wasser, Kanalisation und Strom. Käufer sollten sich vorab über offene Kosten oder bestehende und geplante Erschließungskosten informieren.

KAUFPREISFÄLLIGKEIT

Üblicherweise sieht der Kaufvertrag vor, dass der Käufer den Kaufpreis erst dann zu zahlen hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Zahlung erst erfolgt, wenn zu Gunsten des Käufers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und der Notar alle erforderlichen Unterlagen vorliegen hat. Dadurch wird sichergestellt, dass der Käufer das Kaufobjekt frei von nicht übernommenen Belastungen erhält, die noch im Grundbuch eingetragen sind. Sobald die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt sind, informiert der Notar den Käufer darüber.

MAKLER- UND BAUTRÄGERVERORDNUNG (MaBV)

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt zwingend relevante Inhalte des Bauträgerkaufvertrags und hat das Ziel, Käufer zu schützen. Insbesondere sind Ratenzahlungen je nach Baufortschritt festgelegt, und von den Verträgen abweichende Zahlungen sind unzulässig.

RATENPLAN

Die Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest und sind durch einen Bautenstandsbericht nachzuweisen. Bitte keine Zahlungen für Leistungen, die nicht erbracht wurden, überweisen.

VERZUG

Zahlt der Immobilienkäufer den Kaufpreis nicht pünktlich zum vereinbarten Fälligkeitstermin, so kommt er in Verzug. Der Verkäufer kann im Verzugsfall über den vereinbarten Kaufpreis hinaus auch den Ersatz des ihm entstehenden Schadens geltend machen und gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten.

VORMERKUNG

Durch die Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer praktisch „reserviert“. Ihre Eintragung im Grundbuch ist Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises. Die Sicherungswirkung der Vormerkung gewährleistet, dass alle nachfolgenden im Grundbuch eingetragenen Änderungen, wie beispielsweise Eigentumsübertragungen oder Belastungen, gegenüber dem Käufer unwirksam sind.

WERKVERTRAG

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen, während der Besteller des Werks sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet. Die Herstellung eines Werks kann sowohl in der Herstellung, Veränderung oder Beseitigung einer Sache als auch in der Erreichung eines bestimmten Erfolgs bestehen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.

Was ist ein Rang? Das erfahren Sie in unserer nächsten Ausgabe.

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Ralf Vögt

Abteilungsleitung Blickwinkel GmbH - Verkauf - Vermietung - Werteinschätzung

07661 93 50-24 ralf.voegt@steinhauser-immobilien.de
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